DI Kolbe - DI Grünzweil ZT OG DI Kolbe - DI Grünzweil ZT GmbH

Lehre

Einzelheiten zum Ausbildungsverlauf

Die Ausbildunghzum/zur Vermessungstechniker/in dauert insgesamt 3,5 Jahre.

Während dieser Zeit erfolgt

  • die praktische Ausbildung in verschiedenen Abteilungen des Referats Vermessung und Kataster

  • die schulische Ausbildung an einer Berufsschule

Die praktische Ausbildung wird in einem Ausbildungsrahmenplan sachlich und zeitlich gegliedert und so angelegt, dass die Auszubildenden befähigt werden, die beruflichen Tätigkeiten selbständig zu planen und kontrolliert durchzuführen.
In diesem Zusammenhang werden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt wie z.B. :

  • Aufbau und Organisation des Vermessungswesens und der Ausbildungsstätte

  • Erfassung, Verwaltung und Weiterverarbeitung von Daten

  • Anfertigung, Erneuerung und Fortführung großmaßstäbiger Karten, Planen und Risse

  • Ausführung vermessungstechnischer Berechnungen

  • Durchführung von Lage- und Höhenvermessungen

Parallel zur betrieblichen Ausbildung werden an einem Berufskolleg theoretische Inhalte gelehrt. Unterrichtet wird hierbei sowohl in allgemeinbildenden Fächern als auch in berufsbezogenen Fächern wie Vermessungskunde, Technische Mathematik und Kartenkunde.

In der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Sie soll Aufschluss geben über den Leistungsstand der/des Auszubildenden.

Die Berufsabschlussprüfung zur/zum „Vermessungstechniker/in“ folgt am Ende des dritten Ausbildungsjahres und besteht aus einem schriftlichem sowie einem praktischen Prüfungsteil. Ergänzend hierzu ist je nach Ergebnis der schriftlichen Prüfungen eventuell noch eine mündliche Prüfung abzulegen.

Hier ein kurzer Überblick betreffend Allgemeines über die Ausbildung von Lehrlingen

Probezeit

Die ersten zwei Monate der Lehrzeit sieht das Berufsausbildungsgesetz als Probezeit vor. Wenn in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, kann das Lehrverhältnis auch noch während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Betrieb jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gelöst werden. Die Lösung kann durch den Lehrberechtigen oder durch den Lehrling in schriftlicher Form erfolgen.

Eine einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses ist nach Ablauf der Probezeit nur mehr aus schwerwiegenden, im Gesetz angeführten, Gründen möglich. In der Probezeit kann aber auch der Lehrling feststellen, ob der Lehrberuf und der Betrieb seinen Vorstellungen entsprechen.

Rechte und Pflichten

Die wichtigsten Pflichten des Lehrlings sind:

  • Der Lehrling muss sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines Lehrberufes zu erlernen

  • Übertragene Aufgaben sind ordnungsgemäß durchzuführen

  • Mit seinem Verhalten ist der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen

  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren

  • Mit Werkzeug und Material muss sorgsam umgegangen werden

  • Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung ist der Lehrberechtigte oder Ausbilder sofort zu verständigen oder
    verständigen zu lassen

  • Zeugnisse der Berufsschule sind nach deren Erhalt unverzüglich dem Lehrberechtigen vorzulegen, Schulhefte auf dessen
    Verlagen

Die wichtigsten Pflichten des Lehrberechtigten sind:

  • Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes sind selbst oder durch einen Ausbilder zu vermitteln

  • Dem Lehrling dürfen keine berufsfremden Arbeiten bzw. Arbeiten, die seine Kräfte übersteigen zugeteilt werden

  • Der Lehrling darf nicht körperlich gezüchtigt werden; Er ist auch vor Misshandlungen durch Betriebs- und Haushaltsangehörige zu schützen

  • Eltern und Erziehungsberechtigte sind von wichtigen Vorkommnissen zu verständigen

  • Für den Berufsschulbesuch ist dem Lehrling die erforderliche Zeit freizugeben

  • Internatskosten sind abzugelten (genaue Auskünfte erteilt die Lehrlingsstelle)

  • Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist die dafür erforderliche Zeit freizugeben

  • Während der Lehrzeit bzw. der Behaltezeit müssen dem Lehrling beim erstmaligen Prüfungsantritt die Prüfungstaxe und allfällige Materialkosten ersetzt werden

Gründe für vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages

Gründe für Auflösung durch den Lehrberechtigten liegen vor, wenn

  • Der Lehrling macht sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht

  • Der Lehrling wird länger als einen Monat in Haft gehalten, ausgenommen Untersuchungshaft

  • Der Lehrling hat den Lehrberechtigten, dessen Betriebsangehörige oder haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht

  • Der Lehrling hat die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten versucht

  • Der Lehrling hat trotz wiederholter Ermahnungen die ihm aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt

  • Der Lehrling hat ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis andern Personen verraten oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigen verwendet

  • Der Lehrling betreibt einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb oder verrichtet ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte und verlangt dafür Entgelt

  • Der Lehrling hat seinen Lehrplatz unbefugt verlassen

  • Der Lehrling wird unfähig, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist

  • Der Lehrling kommt einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nach

Gründe für Auflösung durch den Lehrling liegen vor, wenn

  • Der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann

  • Der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzeswidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder den Lehrling gegen Misshandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche Handlungen von Seiten der Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigen zu schützen unterlässt.

  • Der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass ein Gewerberechtlicher Stellvertreter oder ein Ausbilder bestellt ist

  • Der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetztes oder des Lehrvertrages zu erfüllen

  • Der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann, während der ersten zwei Monate nach der Verlegung; Das gleiche gilt bei einer Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde

  • Der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wegen wesentlicher Änderung ihrer Verhältnisse zu ihrer Unterstützung oder zu vorwiegenden Verwendung in ihrem Betrieb benötigt wird

  • Der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt

  • Dem Lehrling eine vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes ohne gerechtfertigte Gründe nicht in hiefür vorgesehenen Lehrjahr vermittelt werden

Beschäftigung Jugendlicher

Detaillierte Informationen zur Beschäftigung Jugendlicher finden Sie im Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJB) unter www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/

 

 

 

Quelle: Rechtsinformation der
Österreichischen Wirtschaftskammer